Betracht man sich die Entstehungsgeschichte des ARB 1/80 verwundert es, dass in der Hauptsache über den Familiennachzug diskutiert wird. Grundsätzliches Ziel war die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus einem vollkommen anderen Zusammenhang heraus.
Und auch darauf sollte abgestellt werden. Das Zusatzprotokoll diente dazu, den Arbeitnehmern einst erworbene “Arbeitnehmer”freizügigkeiten zu gewähren und eben nicht dazu, auch andere Sachverhalte zu regeln.
Insofern ist nach ARB Bezug im vorliegenden Verfahren zu fragen. Zieht als ein Türke zu einem Inländer (ohne eigenes Freizügigkeitsrecht) zu, besteht kein Bezug zum ARB-Recht und das Deutschkenntniserfordernis bleibt erhalten.
Der Autor des Beitrags ist der Auffasung, man solle auf freiwilliger Basis Deutschkurse in Österreich anbieten. Die dortige Situation kenne ich nicht. Für Deutschland ist ein solches System vorhanden und zeigt , alle Integrationsromatik mal abgestrichen, dass die Freiwilligkeit nicht funktioniert. Nur ein kleiner Bruchteil der Bedarfsträger besucht auf freiwilliger Basis solche (für Geringverdiener kostenlose) Kurse.